Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachgezahlte Beiträge aufgrund eines Schadensersatzanspruchs. Übergang von Beitragsansprüchen. Wirkung
Leitsatz (amtlich)
1. Soweit der Schadensersatzanspruch eines Versicherten auch den Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser gemäß § 119 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 10 auf den Versicherungsträger über (gesetzlicher Forderungsübergang, vgl BSG vom 31.1.2002 - B 13 RJ 23/01 R = BSGE 89, 151 = SozR 3-1300 § 44 Nr 34 = Breith 2002, 836), wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeiträge nachweist. Die eingegangenen Beiträge gelten gemäß § 119 Abs 3 S 1 SGB 10 als Pflichtbeiträge.
2. Voraussetzung für die Gutschrift von Beiträgen auf dem Versicherungskonto des Verletzten ist nach dem Wortlaut des § 119 Abs 3 S 1 SGB 10, dass die regressierten Beiträge tatsächlich eingegangen sind. Erst der Eingang der Beiträge löst die Bewertung als Pflichtbeiträge aus.
3. Gemäß § 300 Abs 1 SGB 6 sind Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Daraus folgt, dass § 62 SGB 6 auch für Unfälle vor dem 1.1.1992 (und nach dem 30.6.1983 ≪In-Kraft-Treten des § 119 SGB 10 am 1.7.1983≫) gilt (vgl BGH vom 9.5.1995 - VI ZR 124/94 = BGHZ 129, 366). Mit dem In-Kraft-Treten des § 62 SGB 10 am 1.1.1992 ist die Rechtsprechung des BGH zur so genannten unfallfesten Position überholt. Für Zeiten davor stand diese Rechtsprechung jedoch einem Beitragsregress der Beklagten entgegen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erst...