Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung fiktiver Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund von Verdienstausfallzahlungen eines privaten Versicherers nach einem Verkehrsunfall. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Voraussetzung für die Berücksichtigung fiktiver Pflichtbeitragszeiten auf der gesetzlichen Grundlage des § 119 Abs 3 S 1 SGB 10 ist, dass insoweit Beiträge tatsächlich geleistet wurden.
2. Nachteile, die sich aus einem vom Rentenversicherungsträger unterlassenen Beitragsregress iS des § 119 Abs 1 SGB 10 ergeben, können nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ausgeglichen werden.
Orientierungssatz
Zu Leitsatz 1: Anschluss an LSG Essen vom 17.6.2005 - L 13 RA 44/04, LSG Mainz vom 11.1.2012 - L 4 R 266/11, BSG vom 31.1.2002 - B 13 RJ 23/01 R = BSGE 89, 151 = SozR 3-1300 § 44 Nr 34.
Normenkette
SGB X § 119 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 1; SGB VI § 55 Abs. 1 Sätze 2, 1, § 168 Abs. 1 Nr. 1; SGB I §§ 14-15; GG Art. 34 S. 1; BGB § 839 Abs. 1 S. 1, § 364 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 5; SGG § 54 Abs. 1, 4, §§ 56, 95
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. August 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der am 1948 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Starkstromelektriker und war in diesem Beruf mit Unterbrechungen, zuletzt als Service-Meister bis Mitte 1993 tätig. Er erlitt am 12. Juli 1993 einen unverschuldeten Verkehrsunfall, der zu verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte.
Am 6. Juni 1994 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit und begründete diesen ...