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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 17.04.2020 - L 11 R 3832/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. unzulässige Berufung gegen Gerichtsbescheid. Verwerfung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Statthaftigkeit bei zutreffender Rechtsmittelbelehrung über möglichen Antrag auf mündliche Verhandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid kann gemäß § 158 SGG durch Beschluss als unzulässig verworfen werden, obwohl in diesem Fall weder vor dem SG noch vor dem LSG eine mündliche Verhandlung stattfindet. Es genügt, wenn der Kläger im Gerichtsbescheid zutreffend darüber belehrt wurde, dass er die Möglichkeit hat, mündliche Verhandlung vor dem SG zu beantragen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 15.10.2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines orthopädischen Büroarbeitsstuhles zu Lasten der Beklagten als Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben (LTA).

Der 1956 geborene Kläger arbeitet in Vollzeit als technischer Angestellter mit überwiegender Bildschirmarbeit und wurde bereits 1997 und 2007 mit orthopädischen Büroarbeitsstühlen als LTA versorgt.

Am 21.03.2016 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines orthopädischen Büroarbeitsstuhles entsprechend des Kostenvoranschlages vom 03.03.2016 iHv 635,46 € brutto. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24.03.2016 ab, da ein ergonomischer Büroarbeitsstuhl, welcher vom Arbeitgeber zu stellen sei, ausreichend sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2017 zurück.

Am 20.2.2017 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Das SG hat zunächst die behandelnden Fachärzte für Ort...

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