Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
§ 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO iVm § 511 ZPO ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht analog anwendbar. Die Beschwerde gegen die Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 172 Abs 1 SGG unabhängig davon statthaft, ob in der Hauptsache der Beschwerdewert des § 144 Abs 1 S 1 SGG erreicht wird oder die Voraussetzungen des § 144 Abs 1 S 2 SGG vorliegen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Juni 2006 - S 17 AS 641/06 PKH-A - abgeändert.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren - S 17 AS 640/06 - unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. Prozesskostenhilfe gewährt, soweit damit eine Leistung für Mehrbedarf wegen einer kostenaufwändigen Ernährung aus medizinischen Gründen in angemessener Höhe begehrt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Beschwerde ist statthaft, obwohl die Höhe des in der Hauptsache für den Bewilligungszeitraum von sechs Monaten geltend gemachten Mehrbedarfs den Wert von 500,-- € nicht erreicht.
Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im Sozialgerichtsgesetz anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung trifft der die Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahrens regelnde § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG nicht. Nach dieser Bestimmung gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe (PKH) entsprechend. Damit soll ebenso wie mit § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 142 Finanzgerichtsordnung (FGO) in erster Linie gewährleistet werden, dass d...