Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Ist in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur noch zulässig, soweit die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint worden sind.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 30. März 2005 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Ulm (SG), mit dem dieses seinen Antrag auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt hat.
In dem beim SG anhängig gewesenen Rechtsstreit S 3 AL 450/04 machte der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 21.11.2003 bis 03.12.2003 in Höhe von täglich 16,08 €, insgesamt 209,04 € geltend. Mit Beschluss vom 28.04.2004 bewilligte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) mit monatlicher Ratenzahlung in Höhe von 15,00 € und ordnete ihm Rechtsanwalt B. H., H., bei.
Am 20.09.2004 beantragte der Kläger, ihm Rechtsanwalt S., ebenfalls H., beizuordnen. Zur Begründung brachte er vor, er habe das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt H. nach einem Strafprozess, in dem er ebenfalls von Rechtsanwalt H. vertreten worden sei, gekündigt. Er habe hierfür einen triftigen Grund gehabt, da sich Rechtsanwalt H. nach der betreffenden Strafverhandlung mit den Worten an die Anzeigeerstatterin gewandt habe “Das haben Sie schon richtig gemacht, dass Sie Anzeige erstattet haben". Dies habe er als Verrat empfunden, sodass für ihn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit diesem Rechtsanwalt n...