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LG Wuppertal Urteil vom 20.04.2010 - 16 O 129/09

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die durch formwechselnde Umwandlung der G AG entstanden ist, schloss mit der (späteren) Insolvenzschuldnerin im März 1999 eine Vereinbarung über die Herausgabe von Werkzeugen und leistete noch im März 1999 eine Zahlung an die Insolvenzschuldnerin. Dabei beachtete sie nicht, dass ein Teil der Forderung der Insolvenzschuldnerin bereits durch Aufrechnung erloschen war. Die Klägerin zahlte danach 290.586,00 DM (= 148 574,26 EUR) zu viel an die Insolvenzschuldnerin.

Am 29.04.1999 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.06.1999 (Anlage K2, Bl. 6 d. GA) meldete die Klägerin bei dem Beklagten eine Forderung in Höhe von 7.629 021,64 DM nebst Zinsen zum Insolvenzverfahren an.

Ferner heißt es in dem Schreiben:

„Namens der G AG melden wir ferner als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO zum Verfahren an eine Forderung unserer Mandantin in Höhe von (netto) 290.586,00 DM.

Zum Rechtsgrund und zur Zusammensetzung dieser Forderung nehmen wir Bezug auf die in Kopie mit Anlagen (Rechnungen Nr. 4326, 4338, 4335 – 4357 nebst Zahlungsbelegen sowie Werkzeugliste) beigefügte Notiz unserer Mandantin.”

In dieser Notiz (Anlage K 3) ist dargestellt, dass die Insolvenzschuldnerin Rechnung...

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