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LAG Hamburg Urteil vom 15.06.1988 - 8 Sa 22/88

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Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 08.12.1987; Aktenzeichen 17 Ca 451/86)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 1987 – 17 Ca 451/86 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert beträgt auch in der Berufungsinstanz DM 23.613,60.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die vom Kläger gegen den Beklagten als Konkursverwalter geltend gemachten Masseschulden (hier: Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO) verjährt sind. Streit herrscht auch darüber, ob der Beklagte, indem er die Einrede der Verjährung erhebt, treuwidrig handelt.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG an sich statthaft und, weil sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO), auch im übrigen zulässig.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß der Klageanspruch verjährt ist und daß das Verhalten des Beklagten den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens nicht rechtfertigt.

Im einzelnen:

1. Der Beklagte ist nach § 222 Abs. 1 BGB berechtigt, die begehrte Leistung zu verweigern, weil der Klageanspruch verjährt ist.

Die Verjährungsfrist beträgt für Gehaltsansprüche nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB zwei Jahre. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Entstehung des Anspruchs (§ 198 S. 1 BGB), für Gehaltsansprüche jedoch erst mit dem Schluß des Jahres, in dem sie entstanden sind (§ 201 S. 1 BGB).

Die Verjährung der Ansprüche, um die es hier geht (Gehalt für Januar-März 1981) begann mithin Ende 1981, so daß Ende 1983 die Zweijahresfrist abgelaufen, die Verjährung mithin vollend...

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