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LG Nürnberg-Fürth Urteil vom 01.12.2004 - 6 O 4537/03

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Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz für einen Gesundheitsschaden nach einem Konzertbesuch der Klägerin.

Die Beklagte zu 1) veranstaltete als örtliche Veranstalterin am 08.09.2000 in Nürnberg auf dem Zeppelinfeld ein sogen. Open-Air-Konzert der Musikgruppe "Bon Jovi". Die Beklagte zu 2) war Veranstalterin der Tournee, in deren Rahmen das vorgenannte Konzert gegeben wurde.

Die Klägerin trägt vor:

Sie habe am 08.09.2000 das von den Beklagten veranstaltete Konzert besucht. Während des Konzertes habe sie sich in etwa in der Mitte des Zuschauerfeldes aufgehalten und sei in einer Entfernung von ca. 5 m zu im Zuschauerfeld aufgestellten Lautsprechern gestanden. Insgesamt habe sie sich rund 3 Stunden dort befunden.

Nach Beendigung des Konzerts habe sie nur noch "dumpf" gehört. Am nächsten Tag habe sie einen Druck und ein Pfeifen in ihrem Ohr verspürt. Sie habe sich daraufhin noch am 09.09.2000 in ärztliche Behandlung begeben. Der sie notdienstärztlich behandelnde Arzt habe ein akutes Lärmtrauma mit einer lärmtraumatischen Innenohrschädigung und Tinnitus festgestellt. Sie sei darauf mit einer vierwöchigen Infusionstherapie behandelt worden und arbeitsunfähig gewesen. Des Weiteren sei in den ersten Wochen nach dem Konzertbesuch vorübergehend ein Schwindelgefühl aufgetreten, welches dann nicht mehr vorhanden war, aber ca. ein dreiviertel Jahr nach dem Konzertbesuch wieder auftrat.

Weitere Behandlungen seien erforderlich gewesen und sie sei auch weiter in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Sie habe weiterhin einen Tinnitus und zeitweise ein Schwindelgefühl.

Die Gesundheitsschäden seien auf den Konzertbesuch und die damals vorhandene Lärmbelastung zurückzuführen. Der Geschehensablauf spreche für die Schadensursächlichkeit. Sie vertritt die Auffassung, die Beklagten hätten k...

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