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LG Trier Urteil vom 29.10.1992 - 3 S 191/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Konzertveranstalters für Hörsturz eines Jugendlichen bei einem Heavy-Metal-Konzert. Mitverschulden und Haftungsverteilung

 

Orientierungssatz

1. Konzertveranstalter, die für ein Heavy-Metal-Konzert ein Kellergewölbe anmieten, das für Konzerte dieser Art wegen seiner hohen Dynamik-Spitze ungeeignet ist, sind im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, alle erforderlichen und möglichen Vorkehrungen zu treffen, um Hörschäden der Zuhörer zu verhindern (Einbau von Schallpegel-Begrenzern bzw Dezibel-Messern, bzw Anweisung an den Tonmixer bezüglich der Lautstärke).

2. Die Veranstalter können ihre Haftung wegen Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht nicht durch den kleingedruckten Hinweis auf der Eintrittskarte "keine Haftung für Sach- und Körperschäden" ausschließen und haften für den Hörsturz eines Jugendlichen, der, wie bei derartigen Konzerten üblich und von den Veranstaltern bewußt provoziert, sich auf die Bühne zwischen die Verstärkerboxen begibt.

3. Allein der Besuch eines 15jährigen, in dieser Musikrichtung unerfahrenen Jugendlichen auf einem Heavy-Metal-Konzert kann diesem nicht als Verschulden angelastet werden. Jedoch ist es auch für ihn erkennbar, daß er sich gefahrerhöhend verhält, wenn er sich auf die Bühne zwischen die Verstärkerboxen begibt (hier: Mitverschulden in Höhe von 1/5 angenommen).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1738448

NJW 1993, 1474

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