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LG Neuruppin Beschluss vom 26.04.2011 - 3 O 102/11

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Nachgehend

Brandenburgisches OLG (Beschluss vom 13.09.2011; Aktenzeichen 6 W 51/11)

Brandenburgisches OLG (Beschluss vom 13.09.2011; Aktenzeichen 6 W 73/11)

 

Tenor

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf 2.750,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

Gem. § 269 III 3 ZPO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen sach- und Streitstands über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, wenn die Klage deswegen zurückgenommen wird, weil der Anlass für die Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist.

Die Antragstellerin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen, da die Antragsgegnerin bereits vor Eingang des Antrags bei Gericht (Eintritt der Rechtshängigkeit im Falle eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) einem Mitbewerber den Zuschlag erteilt hatte. Damit ist der Anlass für den Antrag vor Rechtshängigkeit weggefallen.

Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Der Antrag hatte keine Aussicht auf Erfolg. Auch ohne den Zuschlag wäre die beantragte einstweilige Verfügung voraussichtlich nicht erlassen worden.

In erster Linie ist ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht hinreichend klar, jedenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die erforderlichen Erklärungen gem. Nachforderungsschreiben vom 7.4.2011 vorgelegt worden sind. Bewerberin war die Antragstellerin als juristische Person. Darzulegen und nachzuweisen war deren Qualifikation. Maßgeblich hierfür sind natürlich die für die juristische Person tätigen natürlichen Personen. Insoweit hätte die Antragstellerin die Eignung und Erfahrung ihres Personals darlegen müssen. Sie hatte zunächst eine Bescheinigung eines Herrn Schubert und eines Herrn Schnabel beigefügt. Auf die zitierte Nachfrage s...

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