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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 13.09.2011 - 6 W 51/11

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Leitsatz (amtlich)

1. § 50 Abs. 2 GKG ist für die Streitwertfestsetzung in Verfahren der einstweiligen Verfügung, die beabsichtigte Vergabeentscheidungen von öffentlichen Auftraggebern unterhalb der Schwellenwerte des § 2 VgV zum Gegenstand haben, nicht anwendbar. Die Streitwertbemessung richtet sich vielmehr nach den §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Für die Streitwertfestsetzung ist dabei maßgeblich der wirtschaftliche Wert des im Wege einstweiliger Verfügung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, der auf Untersagung des Zuschlags an ein anderes Unternehmen als den Antragsteller gerichtet ist.

2. Eine Streitwertfestsetzung auf 5 Prozent der Angebotssumme des Angebots des Antragstellers ist dann nicht als zu niedrig anzusehen, wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass das von dem Antragsteller mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgte wirtschaftliche Interesse höher liegt. Durch das Entgehen des Auftrages ausbleibende Deckungsbeiträge für die laufenden Kosten können als Frustrierungsschaden bei der Bemessung des Streitwerts nicht berücksichtigt werden.

 

Normenkette

ZPO § 3; GKG § 50 Abs. 2, § 53

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Beschluss vom 26.04.2011; Aktenzeichen 3 O 102/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die im Beschluss des LG Neuruppin vom 26.4.2011 - 3 O 102/11 - erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.

Das Streitwertbeschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13.4.2011 den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel beantragt, dem Antragsgegner den Abschluss des Vergabeverfahrens "Bereich AM B., Fahrbahnmarkierungsarbeiten auf Beton- und Asphaltfahrbahnen, Abrufvertrag 2011" durch Zuschlag an ein anderes Unternehmens als die Antragstellerin zu unter...

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