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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 04.12.2008 - 12 U 91/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwertes - Streitwert

 

Normenkette

GKG §§ 47, 48 Abs. 1 S. 1, § 50 Abs. 2, § 61 S. 1; ZPO § 3

 

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Senatsbeschluss vom 2.10.2008, Az. 12 U 91/08, wird verworfen.

Die Anhörungsrüge des Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

1. Die gegen die Festsetzung des Streitwerts gerichtete Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten ist unzulässig. Zwar kann der Rechtsanwalt grundsätzlich gem. § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht die Wertfestsetzung betreiben und gegen die Festsetzung Beschwerde einlegen. Der Rechtsanwalt hat jedoch ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht nur im Umfang eines sonst am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten. Soweit die Wertfestsetzung unanfechtbar oder nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache anfechtbar ist, ist der Rechtsanwalt auch nicht persönlich zur Beschwerde berechtigt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. § 32 RVG Rz. 19 m.w.N.). So liegt der Fall hier, da eine Beschwerde zum BGH gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Senat nach § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht gegeben ist.

2. Die seitens des Verfahrensbevollmächtigten erhobene Anhörungsrüge ist gem. § 69a Abs. 1 GKG statthaft. Der Verfahrensbevollmächtigte ist als durch die (nach seiner Ansicht zu niedrige) Wertfestsetzung des Senats beschwerter Beteiligter zur Geltendmachung der Anhörungsrüge in eigenem Namen berechtigt; die Rüge ist auch form- und fristgemäß gem. § 69a Abs. 2 GKG erhoben worden.

Die Rüge ist jedoch unbegründet, da der Senat bei der...

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