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LG Köln Urteil vom 26.04.2018 - 29 S 239/17

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Verfahrensgang

AG Bonn (Aktenzeichen 27 C 136/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.03.2019; Aktenzeichen V ZR 105/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.09.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn, 27 C 136/16, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, eine Vermietung/Untervermietung und/oder Nutzungsüberlassung der in seinem Eigentum stehenden Wohnung Nr. 55 der Teilungserklärung, B-Straße, … Bonn, an Dritte – mit Ausnahme von Überlassungen an den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie oder Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie oder wenn ein Kreditgeber zur Rettung seiner Forderung ein Wohnungseigentum angesteigert hat und es einem Dritten überlässt – ohne vorherige Zustimmung der Klägerin oder deren Verwalter vorzunehmen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 70 % und der Beklagte 30 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Beklagte ist Mitglied der Klägerin und Eigentümer der Wohneinheit 55. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Unterlassungsansprüche wegen Überlassung der Wohnung ohne Zustimmung des Verwalters an Gäste arabischer Herkunft geltend, die die Wohnung n...

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