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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 28.01.2004 - 20 W 124/03, 20 W 180/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhalt eines Zustimmungsvorbehaltes zugunsten des WEG-Verwalters im Hinblick auf die Vermietung von Wohnungseigentum

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 29.01.2003; Aktenzeichen 19 T 136, 156/03)

AG Offenbach (Aktenzeichen 41 II 24/01)

 

Tenor

Die weiteren Beschwerdeverfahren 20 W 124/03 und 20 W 180/03 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren 20 W 124/03 führt.

Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des LG Darmstadt vom 29.1.2003 - 19 T 156/03 - zu Ziff. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es zu unterlassen, die Wohnung Nr. 4 der Liegenschaft ... in O. ohne Genehmigung der Verwalterin zu vermieten.

Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten des Verfahren der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 10.000 Euro.

 

Gründe

Die Antragstellerin ist Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in O. Sie ist durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 8.5.1989 (Bl. 7 d.A.) ermächtigt, als Verfahrensstandschafterin für die Wohnungseigentümer aufzutreten.

Die zur Teilungserklärung aus 1970 gehörende Gemeinschaftsordnung sieht unter § 3 Abs. 2 vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Ausübung eines Gewerbebetriebes oder Berufes in der Wohnung nur mit Zustimmung des Verwalters berechtigt ist. Die Zustimmung kann unter Auflagen erteilt werden; sie ist stets widerruflich, kann jedoch vom Verwalter nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Als wichtiger Grund soll insb. gelten, wenn die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer oder Hausbewohner befürchten lässt oder wenn sie d...

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