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LG Hildesheim Urteil vom 29.01.2016 - 4 O 307/11

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nicht rechtskräftig, Vergleich in 2. Instanz

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.05.2019; Aktenzeichen VI ZR 27/17)

 

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2008 zu zahlen. Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Feststellung wegen behaupteter Behandlungsfehler in dem beklagten Krankenhaus bei der Behandlung ihres Rückenleidens mittels epiduraler Überflutungen.

Die Klägerin begab sich am 4.2.2008 in die stationäre Behandlung der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie der Beklagten zu 1) wegen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule ausstrahlend in das linke Bein. Vorangegangene ambulante Behandlungen hatten nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Behandelnde Ärzte bei der Beklagten zu 1) waren die Beklagten zu 2) bis 4). Sie diagnostizierten ein sensibles Nervenausfallsyndrom in Höhe der Nervenwurzel S 1 links. Die Klägerin erhielt neben begleitenden Therapiemaßnahmen drei präsakrale Injektionen (6. Februar, 7. Februar, 10. Februar) und am 8. Februar eine Facetteninfiltration. Einen Aufklärungsbogen enthält die Patientenakte nicht. Die Behandlung verlief bis zum 8.02.2008 komplikationslos. Die zunächst für den 11. Februar 2008 vorgesehene dritte präsakrake Injektion wurde auf Sonntag, den 10. Februar 2008 gegen 18.45 Uhr vorgezogen und vom Beklagen zu 2), der nicht Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie war, verabreicht. Der Beklagte zu 2) injezierte 40 ml Meavirin und 20 mg Triamcinol...

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