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LG Berlin Urteil vom 27.09.2011 - 63 S 641/10

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Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte (Entscheidung vom 28.10.2010; Aktenzeichen 27 C 299/08)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 28.10.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 27 C 299/08 - abgeändert und neu gefasst:

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.588,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 272,35 EUR seit dem 05.08.2008, aus jeweils 182,17 EUR seit dem 04.09, 06.10., 05.11. und 04.12.2008, aus 1.696,51 EUR seit dem 05.03.2009, aus jeweils 546,51 EUR seit dem 05.06. und 04.09.2009, aus 2.166,51 seit dem 04.12.2009 und aus jeweils 1.294,34 EUR seit dem 04.02. und 04.04.2010.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Wohnung ........., ... Berlin, Vorderhaus, EG rechts, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad sowie Hobbykeller zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

    Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

  • 2.

    Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 16% und die Beklagten 84%. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung hinsichtlich der Räumung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 EUR, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung aus dem Urteil abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 4.

    Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.11.2011 bewilligt.

 

Gründe

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO w...

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