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KG Berlin Urteil vom 03.06.2002 - 8 U 74/01

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Normenkette

BGB § 537

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 12 O 603/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.03.2004; Aktenzeichen XI ZR 335/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8.2.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin geändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.472,11 Euro (10.702,52 DM) nebst 4 % Zinsen aus 3.208,58 Euro (6.275,43 DM) seit dem 11.10.2000 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.263,53 Euro (4.427,08 DM) seit dem 6.7.2000 zu zahlen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszuge haben die Kläger 40,7 % und die Beklagten 59,3 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszuge haben die Kläger 36,8 % und die Beklagten 63,2 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Der Anspruch wegen restlichen Mietzinses für die Monate Oktober 1998 und Juli 2000 ist gem. § 535 BGB i.V.m. dem Mietvertrag der Parteien im vollen Umfange begründet. Im Einzelnen ergibt sich hierzu Folgendes:

a) Mietzins für Oktober 1998:

Der insoweit der Höhe nach unstreitige Mietzinsanspruch ist nicht durch die von den Beklagten geltend gemachte Minderung bezüglich der Monate September und Oktober 1998 um einen Betrag von 6.275,44 DM reduziert. Das LG ist jedenfalls i.E. zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Minderung gem. § 537 BGB insoweit nicht vorliegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bezüglich der Minderung für Störungen, die von Nachbargrundstücken d...

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