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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 22.09.2004 - 3 Sa 245/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung. Verwirkung. verfallen. einseitige Ausschlussfrist. Nachtzuschlag. Nachtarbeitnehmer. Wechselschicht. Pauschalierungsabrede. Benachteiligung. unangemessen. Transparenzgebot. Formularvertrag. einseitige einzelvertragliche Ausschlussfrist. unangemessene Benachteiligung. Nachtarbeit. Zuschlag-Pauschalierung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine formularmäßige einseitige, nur für Arbeitnehmer geltende arbeitsvertragliche Ausschlussfrist verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB n. F.

2. Eine formularmäßig vereinbarte, pauschale, keine Begrenzung nach oben enthaltende und auch nicht annähernd den Umfang der einkalkulierten zuschlagspflichtigen Arbeitsleistung transparent machende, arbeitsvertragliche Pauschalierungsabrede, nach der im Bruttomonatsentgelt alle Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit enthalten sind, ist gem. § 307 BGB n.F. unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer infolge der dem Arbeitgeber eingeräumten unbegrenzten Möglichkeit eines nachhaltigen Eingriffes in das synallagmatische Verhältnis unangemessen und verstößt gegen das Transparenzgebot.

 

Normenkette

ArbZG §§ 2, 6 Abs. 5; BGB §§ 138, 242, 305, 307 Abs. 1-2, § 310 n.F.; EGBGB Art. 229 §§ 5, 6 iVm; BGB § 195 n.F.

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Urteil vom 21.04.2004; Aktenzeichen 3 Ca 132 d/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.08.2005; Aktenzeichen 5 AZR 545/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Neumünster vom 21.4.2004 – 3 Ca 132 d/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Gegen dieses Urteil kann durch Einreichung einer Revisionsschrift bei dem Bundesarbeitsgericht in 99084 Erfurt, Hugo-Preuß-Platz 1, Telefax: (0361) 26 36 – 20 00 Revision eingelegt werden.

Die Revisionsschrift muss

binnen einer Notfrist von einem Monat

beim Bundesarbeitsgericht eingegangen sein.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis, und zwar um Ansprüche auf Nachtarbeitszuschläge für 1476,60 Nachtarbeitsstunden, mindestens jedoch für rund 721 Stunden.

Der Kläger war vom 01.11.2000 bis 30.06.2003 auf Basis unterschiedlicher Arbeitsverträge bei dem Beklagten tätig. Er schied durch Eigenkündigung aus. Er war als Rettungsassistent beschäftigt, vorübergehend teilweise zusätzlich auch als Disponent. Ausweislich zur Akte gereichter Stundennachweise arbeitete er mindestens bis Ende 2002 regelmäßig in Wechselschicht (Früh-, Spät-, Nachtschicht) (Bl. 69 bis 92 d.A.). Danach ist eine diesbezügliche Einsatzplanung in den Stundennachweisen u.a. durch Urlaub und häufige Krankheitszeiten nur undeutlich festzustellen.

Der Beklagte verwendet formularmäßige Arbeitsverträge für seine Arbeitnehmer. Der Beschäftigung des Klägers lagen verschiedene Arbeitsverträge zugrunde. Jeder dieser Arbeitsverträge enthält jedoch unter der Überschrift „Schlussbestimmungen” folgende gleich lautende Regelung:

„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind vom Arbeitnehmer binnen einer Frist von zwei Monaten seit Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung innerhalb einer Frist von einem Monat einzuklagen.”

Die Beschäftigung des Klägers bei dem Beklagten gestaltete sich folgendermaßen:

Vom 01.11.2000 bis 31.10.2001 arbeitete der Kläger befristet nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz als Stundenkraft für den Beklagten auf Basis einer Vergütung von 15,00 DM brutto je Dienststunde (Bl. 25 – 31 d. A.). Dieser Vertrag wurde am 22.10.2001 verlängert für den Zeitraum 01.11.2001 bis 31.10.2002. Als Stundenlohn wurde nunmehr eine Vergütung von 15,50 DM für die Tätigkeit als Rettungsassistent vereinbart (Bl. 32 – 40 d. A.). Im Rahmen einer Änderungsvereinbarung zu diesem befristeten Arbeitsvertrag regelten die Parteien am gleichen Tage einen Einsatz des Klägers als Disponent in der Rettungsleitstelle N. gegen Zahlung einer Vergütung von 20,00 DM brutto pro Stunde (Bl. 41 d. A.). Der Kläger arbeitete ungefähr 1 Jahr als Disponent.

Bereits vor Ablauf der Befristung erhielt der Kläger mit Wirkung ab 01.04.2002 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Rettungsassistent, der den Stundenarbeitsvertrag ersetzte. § 4 enthält u. a. folgende Regelung.

„§ 4 Gehalt

1. Der Arbeitnehmer erhält monatlich ein festes Grundgehalt von EURO 1.690,00 (DM 3.305,35) brutto zuzüglich der freiwilligen betrieblichen Zuschläge. Als Grundlage werden 43 Dienststunden wöchentlich genommen. Jede Mehrarbeitsstunde wird mit 7,93 (DM 15,50) brutto vergütet und kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bezahlt, bzw. nach Absprache in Freizeit abgegolten werden (s. auch § 4 a Arbeitszeitkonto).

….

4. Im monatlichen Bruttomonatsentgelt sind Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten enthalten.

…” (Bl. 43 d. A.).

Eine mit § 4 Ziff. 4 dieses Arbeitsvertrages vergleichbare Regelung enthalten die vorhergehenden Verträge nicht. Hinsichtlich des weiteren Inhaltes des Vertrages wird auf Bl. 42 – 51 d. A. Bezug genommen. Auf Wunsch des Klägers wurde dieser Vertrag nochmals mit Wirkung ab 01.0...

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