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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 13.11.2012 - 2 Sa 217/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründete Entschädigungsklage wegen Benachteiligung bei Stellenbewerbung

Leitsatz (amtlich)

Die Nichtbeantwortung einer Stellenbewerbung kann in Verbindung mit anderen Indizien eine Indiztatsache für eine Diskriminierung i. S. des § 1 AGG darstellen. Die Angabe, es werde in einem "dynamischen Team" gearbeitet, stellt ohne weitere Zusätze wie Altersangabe oder "jung" nicht einen Hinweis auf eine Altersdiskriminierung dar.

Normenkette

AGG § 1; AGG § 15 Abs. 2

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 12.06.2012; Aktenzeichen 6 Ca 103/12)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 12.06.2012 - 6 Ca 103/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Klägerin eine Diskriminierungsentschädigung wegen Nichtberücksichtigung von Bewerbungen zusteht.

Die Klägerin ist 1961 in Russland geboren. Sie hat dort am Institut für Gerätebau und Luftfahrt in L. ein Studium der Fachrichtung elektronischer Rechenmaschinen absolviert und am 22.02.1984 mit der Qualifikation einer Systemtechnik-Ingenieurin abgeschlossen. Diese Ausbildung ist gemäß Anerkennungsbescheinigung vom 15.02.1999 des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein (Bl. 49) einem an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland durch Diplomprüfung abgeschlossenen Studium der Fachrichtungsinformatik insgesamt gesehen gleichwertig. Sie ist in der Programmiersprache C++ ausgebildet worden. In Deutschland war sie einige Jahre in ihrem Ausbildungsberuf tätig. Seit dem Jahr 2003 ist sie arbeitslos.

Die Klägerin bewarb sich über das Stellenportal Stepstone auf drei oder vier zeitlich folgende Ausschreibungen der Beklagten als...

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