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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 12.10.1995 - 4 Sa 300/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Liquidationsrecht. persönlich. Gutachten. Dritter. Arbeitgeber. Betreuungsgesetz. Vergütung. Anspruch. unentgeltlich. Gericht. Direktionsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Erstellt ein beim Land Schleswig-Holstein angestellter Arzt, der in einer Fachklinik für Psychiatrie, Neurologie und Rehabilitation des Landes beschäftigt ist, Gutachten im Rahmen des Betreuungsgesetzes, so hat er diese Arbeiten aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gem. Nr. 3 Abs. 3 SR 2 c BAT zu leisten. Ein persönliches Liquidationsrecht steht ihm insoweit nicht zu, denn die Gerichte des Landes Schleswig-Holstein, die die Gutachten anfordern, sind Teil des Landes Schleswig-Holstein und keine Dritten i. S. v. Nr. 3 Abs. 3 SR 2 c BAT.

 

Normenkette

BAT SR 2c

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 21.02.1995; Aktenzeichen 1b Ca 2584/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.02.1997; Aktenzeichen 6 AZR 808/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 21. Februar 1995 – 1b Ca 2584/94 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, unentgeltlich Gutachten im Rahmen des Betreuungsgesetzes zu erstatten.

Der 39 Jahre alte Kläger ist vom beklagten Land auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 12. März 1991 eingestellt worden. Der Arbeitsvertrag ist auf der Arbeitgeberseite vom „Minister für Soziales, Gesundheit und Energie des Landes Schleswig-Holstein”, vormals Sozialministerium, neuestens firmierend als „Ministerin für Arbeit, Soziales, Jugend und Gesundheit” unterzeichnet. In § 2 des Arbeitsvertrages ist geregelt, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und ...

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