Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftsplan. Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung
Leitsatz (amtlich)
Bei ordentlich nicht kündbarer Arbeitnehmern muss bei einer außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung, die Sonderleistungen betreffend, die wirtschaftliche Entwicklung länger als drei Monate betrachtet werden.
Normenkette
BAT § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 16.07.2004; Aktenzeichen 6 Ca 549/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 16.07.2004 – AZ: 6 Ca 549/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die mit Schreiben vom 26.03.2004 erklärte außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung wirksam ist, wobei die Klägerin das Angebot der Beklagten, vorbehaltlich der gerichtlichen Überprüfung, angenommen hat.
Die Klägerin hat ihre Klage vom 01.04.2004 im Wesentlichen damit begründet, dass auf das Arbeitsverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) anwendbar sei und sie demgemäß nach § 55 Abs. 2 BAT gegen eine Kündigung besonders geschützt sei und für die erklärte Kündigung, die die Streichung der gewährten Weihnachtszuwendung beinhalte, besonders geschützt sei.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass ihre Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 26.03.2004 nicht geändert worden sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Kündigung im Wesentlichen damit gerechtfertigt, dass die Einbußen im Reha – Bereich bereits ab 2003 deutlich spürbar geworden seien, was auch im Krankenhausbereich sich au...