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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 11.09.2014 - 3 Sa 127/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an den Inhalt eines Arbeitszeugnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, so kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen.

2. Hat der Arbeitgeber sich in einem gerichtlichen Vergleich zur Erteilung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses, welches dem "beruflichen Fortkommen förderlich ist", verpflichtet, so kann der Arbeitnehmer verlangen, dass in das Zeugnis die Abschlussklausel aufgenommen wird "für die weitere berufliche und private Zukunft wünschen wir alles Gute".

 

Normenkette

BGB §§ 241, 305, 779; GewO § 109

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 21.01.2014; Aktenzeichen 2 Ca 819/13)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.01.2014 - 2 Ca 819/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses.

Die Klägerin war vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2013 bei der Beklagten als Niederlassungsleiterin beschäftigt. Ihr monatliches Bruttoentgelt betrug 3.980,00 EUR. In einem vor dem Arbeitsgericht Trier geführten Rechtsstreit (3 Ca 1526/12) schlossen die Parteien am 04.04.2013 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung zum 31.03.2013 sein Ende gefunden hat.

Ziffer 3 dieses Vergleichs hat folgenden Wortlaut:

"Die Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt auf Grundlage eines entsprechenden Entwurfs der Klägerseite, von dem die Beklagte nur aus wichtige...

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