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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 06.09.1999 - 7 Sa 184/99

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Leitsatz (amtlich)

1. Das im Geltungsbereich der Tarifverträge für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz für eine halbstündige Pause bezahlte Entgelt ist keine Arbeitsvergütung und bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts und der Berechnung des Urlaubsgeldes nicht zu berücksichtigen.

2. Nach Randziffer 88 des Manteltarifvertrages richtet sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 abgerechneten Wochen. Bei der Berechnung sind Gratifikationen, Jahresabschlusszuwendungen, Einkünfte während Kurzarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Auslösung, Wegegelder dergleichen nicht zu berücksichtigen. Aus dieser Bestimmung folgt, dass die Tarifvertragsparteien derartige zusätzliche Leistungen nicht abschließend definiert haben, was sich aus dem letzten Wort der tariflichen Bestimmungen ergibt. Die nach Ziffer 14 des einschlägigen Tarifvertrages zu bezahlende Pause von 30 Minuten an Arbeitnehmer, die im 3-Schicht-Betrieb arbeiten, ist eine solche zusätzliche Leistung des Arbeitgebers. Sie ist deshalb für die Berechnung von Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld nicht heranzuziehen.

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 17.12.1998; Aktenzeichen 3 Ca 2270/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.01.2001; Aktenzeichen 9 AZR 4/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.12.1998 – 3 Ca 2270/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob bei der Berechnung des Urlaubsgeldes die im 3-Schichtbetrieb zu bezahlende halbstündige Pause zu berücksichtigen ist.

Der 39 Jahre alte Kläger ist bei der Beklagten seit 1979 als Maschinenführer zu einem Stundenlohn von zuletzt 27,52 DM brutto beschäf...

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