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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 06.05.2009 - 7 Sa 493/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrentenanwartschaft. unverfallbare. Gesamtversorgungsobergrenze. Änderung der Gesamtversorgungsobergrenze bei unverfallbarer Betriebsrentenanwartschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch ein aktuell noch beschäftigter Arbeitnehmer, der Inhaber einer unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft ist, kann ein Interesse i.S.v. § 256 I ZPO an der gerichtlichen Überprüfung einer neu geregelten Gesamtversorgungsobergrenze haben, obwohl diese Grenze von zukünftigen, derzeit noch nicht bezifferbaren Paramtern, wie z.B. dem letzten monatlichen Nettoeinkommen, abhängt.

2. Bei Wegfall der Geschäftsgrundlage für eine alte Gesamtversorgungsobergrenze führt der mit einer solchen Obergrenze regelmäßig auch verfolgte Zweck, dem Betriebsrentner den im Arbeitsleben erreichten Lebensstandard in einem bestimmten Umfang im Ruhestand zu erhalten, bei der am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientierenden Neubestimmung der Gesamtversorgungsobergrenze nicht dazu, dass der Arbeitgeber die Last gestiegener Abgaben, die der Betriebsrentner gesetzlich zu tragen hat, übernehmen muss.

 

Normenkette

BGB § 313; ZPO §§ 256, 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 24.07.2008; Aktenzeichen 2 Ca 182/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.01.2012; Aktenzeichen 3 AZR 572/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.07.2008, Az.: 2 Ca 182/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die auf eine unverfallbare Betriebsrentenanwartschaft anwendbare Gesamtversorgungsobergrenze.

Der Kläger, der am 16.07.1951 geboren wurde, arbeitet seit dem 22.01.1973 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter.

Die Beklagte verabschiedete am 22.12.1959 „Richtlinien für die Zus...

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