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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 04.06.2009 - 11 Sa 107/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung. Beendigungszeitpunkt. Nichtfortsetzungserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 12 Satz 3 KSchG erlischt das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Nichtfortsetzungserklärung. Dies gilt auch dann, wenn die Erklärung vor Ablauf der Kündigungsfrist oder vor Rechtskraft des Urteils im Kündigungsschutzprozess abgegeben wird. Ein Hinausschieben des Wirksamkeitszeitpunkts ist weder nach dem Wortlaut der Norm noch nach deren Sinn und Zweck möglich.

Für eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt ist kein Raum mehr.

 

Normenkette

KSchG §§ 12, 9

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 14.01.2009; Aktenzeichen 10 Ca 1177/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.01.2009, Az. 10 Ca 1177/08, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 8.450,00 EUR festgesetzt.

5. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der 55 Jahre alte Kläger war seit dem 01.07.1990 bei dem Beklagten als Verfahrenstechniker zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt von 2.816,67 EUR beschäftigt. Der Beklagte beschäftigte regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer.

Mit Schreiben vom 17.06.2008, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2008. Zur Begründung führte er an, er schließe zum Jahresende sein Ingenieurbüro, so dass der Arbeitsplatz des Klägers ersatzlos wegfalle. Hiergegen hat der Kläger am 27.06.2008 Kündigungsschutzklage erhoben. Am 18.09.2008 hat er zusätzlich beantragt, das Arbe...

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