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LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 24.01.2019 - 2 TaBVGa 6/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligungsfähigkeit des Betriebsrats am Beschlussverfahren nach Betriebstilllegung. Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten aus § 87 Abs. 1 BetrVG. Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei grober Verletzung von Mitbestimmungsrechten aus §§ 99 ff. BetrVG. Einstweilige Verfügung und Verfügungsgrund bei bevorstehender Betriebsschließung. Keine einstweilige Verfügung mit Wirkung für die Vergangenheit

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Betriebsrat ist aufgrund des ihm nach der Betriebsstilllegung gemäß § 21b BetrVG zustehenden Restmandats weiterhin beteiligtenfähig i.S.v. § 10 ArbGG.

2. Der Betriebsrat kann sich für sein Unterlassungsbegehren auf eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG stützen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich der Betriebsrat gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG, unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (BAG 22. August 2017 - 1 ABR 3/16 - Rn. 23, juris).

3. Dem Betriebsrat steht zwar kein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger Unterlassungsanspruch zu, um eine gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder § 100 Abs. 2 BetrVG verstoßende personelle Einzelmaßnahme zu verhindern. Allerdings kann der Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG, der durch den Aufhebungsanspruch nach § 101 BetrVG nicht verdrängt wird, auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 - Rdn. 25, NZA 2009, 1430; Fitting BetrVG 29. Aufl. § 23 Rn. 76). Gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts hat die Arbeitgeberin grob gegen d...

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