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LAG Nürnberg Urteil vom 14.08.2001 - 6 Sa 649/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Auslegung einer Ausgleichsklausel ist maßgeblich, wie die Willenserklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen sind.

 

Normenkette

BGB §§ 157, 133; HGB §§ 74, 74b

 

Verfahrensgang

ArbG Bamberg (Urteil vom 01.08.2000; Aktenzeichen 2 Ca 910/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.07.2002; Aktenzeichen 10 AZR 513/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 01.08.2000 – Gz. 2 Ca 910/99 – in Nr. 1 bis 4 abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Karenzentschädigung.

Der am 25.04.1943 geborene Kläger war gemäß Dienstvertrag vom 12.04.1979 in der Zeit vom 01.07.1979 zunächst bis zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte mit Schreiben vom 09.11.1995 bei der Beklagten als Fachbereichsleiter Kunststoff beschäftigt. Der Jahresverdienst betrug nach Darlegung des Klägers DM 155.073,30, der Monatsverdienst nach der von der Beklagten erstellen Arbeitsbescheinigung bis Februar 1999 DM 11.399, für März 1999 DM 11.650,–. In § 8 des Dienstvertrages wurde ein Wettbewerbsverbot für zwei Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart und im Übrigen für das Wettbewerbsverbot auf die Bestimmungen der §§ 77 f. HGB hingewiesen.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 09.11.1995 fristlos. Im Prozess über die fristlose Kündigung 3 Ca 1415/95 Arbeitsgericht Bamberg = 8 Sa 590/96 Landesarbeitsgericht Nürnberg = 8 AZR 84/98 Bundesarbeitsgericht wurde die Rechtsunwirksamkeit der fristlosen Kündigung rechtskräftig festgestellt. Der Kläger wurde ab 01.07.1998 auf einer anderen Stelle eingesetzt. Schließlic...

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