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ArbG Bamberg Urteil vom 01.08.2000 - 2 Ca 910/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.07.2002; Aktenzeichen 10 AZR 513/01)

LAG Nürnberg (Urteil vom 14.08.2001; Aktenzeichen 6 Sa 649/00)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 25.845,56 nebst 8,25 % Zinsen aus DM 6.461,39 seit 01.05.1999, aus DM 6.461,39 seit 01.06.1999, aus DM 6.461,39 seit 01.07.1999 und aus DM 6.461,39 seit 01.08.1999 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 51.691,04 brutto nebst 8,25 % Zinsen aus DM 6.461,39 seit 01.09.1999, aus DM 6.461,39 seit 01.10.1999, aus DM 6.461,39 seit 01.11.1999, aus DM 6.461,39 seit 01.12.1999, aus DM 6.461,39 seit 01.01.2000, aus DM 6.461,39 seit 01.02.2000, aus DM 6.461,39 seit 01.03.2000, aus DM 6.461,39 seit 01.04.2000 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere DM 19.384,17 nebst 8,25 % Zinsen aus DM 6.461,38 seit 01.05.2000, aus DM 6.461,38 seit 01.06.2000 und aus DM 6.461,38 seit 01.07.2000 zu zahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Der Streitwert wird auf DM 96.920,77 festgesetzt.

6. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.

 

Tatbestand

Der Kläger war vom 01.07.1979 bis 31.03.1999 als Bereichsleiter zu einem Verdienst von DM 155.000,– per anno bei der Beklagten beschäftigt. Vertraglich ist ein Wettbewerbsverbot in § 8 des Arbeitsvertrages vereinbart, nach dem der Kläger sich verpflichtet, zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkurrenz zu unterlassen und im übrigen die Bestimmungen des HGB gelten (Bl. 7 d.A.).

Nach langen Verhandlungen einigten sich die Parteien in einem Abfindungsvergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und vereinbarten u.a. in Ziffer 11 des Vergleiches: „Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche der Parteien hinüber und herüber aus ...

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