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LAG Nürnberg Urteil vom 05.10.2011 - 2 Sa 171/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

mittelbare Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft. „sehr gutes Deutsch”

Leitsatz (amtlich)

Die Anforderung „sehr gutes Deutsch” in einer Stellenanzeige für „Spezialist Software (w/m)” kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine Indiztatsache für die mittelbare Benachteiligung eines nicht zum Vorstellungsgespräch geladenen Bewerbers mit „Migrationshintergrund” wegen dessen ethnischer Herkunft sein.

Dabei ist aber auf die Stellenanzeige als Ganzes abzustellen. Gegen eine Bewertung als Indiztatsache spricht daher, wenn sich bereits aus der Stellenanzeige ergibt, dass die Anforderungen an die Sprachfähigkeit durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen sein könnten.

Normenkette

AGG § 1; AGG § 11; AGG § 15; AGG § 22; AGG § 3; AGG § 7

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 23.02.2011; Aktenzeichen 2 Ca 7205/10)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.02.2011, Az. 2 Ca 7205/10, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Entschädigung wegen behaupteter Benachteiligung bei einer Stellenbewerbung.

Die Klägerin ist am 07.09.1961 unter dem Namen G. V. K. in V. Vo. in der damaligen Sowjetunion auf dem Gebiet des heutigen Russland geboren. Sie besuchte die Mittelschule in V. Vo. und studierte von 1978 bis 1984 im damaligen Leningrad. Von 1984 bis 1998 war sie sodann als Systemprogrammiererin in Moskau tätig. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 63 bis 76 d. A. verwiesen. Nachfolgend übersiedelte die Klägerin nach Deutschland. Vom 03.01.2000 bis 31.07.2000 war sie als Anwendungsentwicklerin bei der Firma SO. GmbH H. bes...

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