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LAG Niedersachsen Urteil vom 20.07.1995 - 7 Sa 1518/93

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Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 23.06.1994)

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Aktenzeichen 3 Ca 606/92)

 

Tenor

Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23.06.1994 wird verworfen.

Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob dem Beklagten für die Monate September und Oktober 1992 die vereinbarte Vergütung in Höhe von monatlich 3.000,– DM netto zusteht.

Der Beklagte war in der Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 1992 bei der Klägerin auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 1. August 1992 (Bl. 20–24 d. A.) als Vertreter beschäftigt. Für die Monate September und Oktober 1992 wurde das vertraglich vereinbarte Monatsgehalt von 3.000,– DM netto nicht gezahlt. Die Parteien hatten am 31. Oktober 1992 eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 93 d. A.). Streit besteht darüber, ob der Beklagte in dieser Vereinbarung auf die vertragliche Arbeitsvergütung für die Monate September und Oktober 1992 verzichtet hat.

Ursprünglich hatte die Klägerin, eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, mit ihrer Klage vom 10. Dezember 1992 die Herausgabe des dem Beklagten überlassenen Firmenfahrzeuges verlangt. Dieses Fahrzeug wurde von der Kriminalpolizei im Laufe des Verfahrens sichergestellt, da es am 13. August 1992 in Frankreich als gestohlen gemeldet worden war.

Das Arbeitsgericht hat durch ein den Parteien am 3. August 1993 zugestelltes Urteil vom 26. Mai 1993, auf dessen Inhalt zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 71–75 d. A.), die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 6.000,...

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