Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung Oberarzt. Stufenlaufzeit
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Berechnung der 3-jährigen oberärztlichen Tätigkeit als Voraussetzung für die Erfüllung der Stufe 2 der Entgeltgruppe III gem. § 19 Abs. 1 c TV-Ärzte/VKA können nur Zeiten nach Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA herangezogen werden.
2. § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA sieht keine Anrechnung von Vordienstzeiten für die Entgeltgruppe III des § 16 c TV-Ärzte/VKA vor.
3. Eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber gemäß Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA liegt nur vor, wenn eine entsprechende Anordnung mit ausdrücklicher Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle erfolgt ist.
Normenkette
TV-Ärzte/VKA §§ 16, 19; TVÜ-Ärzte/VKA § 6 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 05.08.2008; Aktenzeichen 34 Ca 16919/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom05.08.2008 (Az.: 34 Ca 16919/07) abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach den tarifvertraglichen Regelungen für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern.
Der 1947 geborene Kläger ist seit 01.02.1986 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Oberarzt beschäftigt. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist ein zwischen ihnen am 17.12.1985 geschlossener Arbeitsvertrag (Bl. 6 d. A.), nach dem der Kläger in die Vergütungsgruppe I b BAT eingereiht wurde. Im Arbeitsvertrag ist dabei u. a. folgendes bestimmt:
§ 2
Das Arbeitsverhältnis regelt sich nach dem Bundesangestelltentarifve...