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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006

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Informationen über diesen Tarifvertrag

TV-Ärzte (VKA)

Datum: 13. Januar 2025

Bemerkung

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10 vom 13. Januar 2025 (Stand: 1. Juli 2025).

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006

Zwischen

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) vertreten durch den Vorstand, einerseits

und

dem Marburger Bund, vertreten durch die 1. Vorsitzende und den 2. Vorsitzenden, andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§§ 1 - 6 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in

  1. Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer Krankenhäuser,
  2. medizinischen Instituten von Krankenhäusern/ Kliniken (z. B. pathologischen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in
  3. sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behandlung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet,

beschäftigt sind.

 

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden.

§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

 

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.

 

(2) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.

 

(3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich ve...

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