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LAG München Beschluss vom 24.11.2010 - 11 TaBV 48/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingliederungsmanagement

Leitsatz (amtlich)

1. Der Arbeitgeber ist gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat zur Durchführung seiner Überwachungspflicht gem. § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX über die Beschäftigten zu informieren, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren und bei denen daher ein betriebliches Eingliederungsmanagement gem. § 84 SGB IX einzuleiten war.

2. Der vorherigen Zustimmung der betroffenen Person bedarf es nicht.

Normenkette

BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 84 Abs. 1; SGB IX § 84 Abs. 2; BDSG § 4 Abs. 1; BDSG § 32 Abs. 1; BDSG § 32 Abs. 3

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 16.04.2010; Aktenzeichen 27 BV 346/09)

Tenor

1. Die Beschwerde des Arbeitgebers und Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 16.04.2010 – 27 BV 346/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, welche Unterrichtungsansprüche dem Betriebsrat im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements und einer hierzu abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zukommen.

Der Antragsteller ist der am Standort O. gebildete Betriebsrat im Unternehmen des Arbeitgebers, der Luft- und Raumfahrtforschung betreibt.

Am 11.12.2008 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung zur „Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX” (im Folgenden: BV BEM). Diese sieht u. a. folgende Regelungen vor:

„…

§ 3 Geltungsbereich

(1) Diese BV findet für alle Mitarbeiter Anwendung, die innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.

(2) Darüber hinaus können Mitarbeiter von sich aus jederz...

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Zusammenfassung Überblick § 84 Abs. 2 SGB IX sieht vor, dass der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (nachfolgend "BEM") durchzuführen hat, wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt ...

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