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Betriebliches Eingliederungsmanagement – Tipps für die Praxis (BB 2013, Heft 49, S. 3001)

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Zusammenfassung

 
Überblick

§ 84 Abs. 2 SGB IX sieht vor, dass der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (nachfolgend "BEM") durchzuführen hat, wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Die Voraussetzungen, unter denen ein BEM durchzuführen bzw. anzubieten ist, sind somit klar geregelt. Die inhaltlichen Anforderungen an die Ausgestaltung eines BEM lässt das Gesetz hingegen offen. Es schreibt weder bestimmte Mittel vor, die auf jeden oder auf keinen Fall in Erwägung zu ziehen sind, noch beschreibt es bestimmte Ergebnisse, die das BEM haben muss oder nicht haben darf (BAG, 10.12.2009 – 2 AZR 198/09, BB-Entscheidungsreport Schramm, BB 2010, 1352, NZA 2010, 639; BAG, 30.9.2010 – 2 AZR 88/09, NZA 2011, 39). Auch die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Mindeststandards für die ordnungsgemäße Durchführung eines BEM können allenfalls als grober Leitfaden dienen. Der Beitrag stellt die den Arbeitgeber bei der Durchführung eines BEM treffenden Pflichten sowie die Rechtsfolgen der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Durchführung systematisch dar und gibt konkrete Tipps für die Ausgestaltung in der Praxis.

I. Erforderlichkeit eines BEM

§ 84 Abs. 2 SGB IX gilt für alle Arbeitnehmer, nicht nur für schwerbehinderte Menschen. Unabhängig von der Betriebsgröße bzw. dem Bestehen eines Betriebs- oder Personalrats muss der Arbeitgeber ein BEM durchführen bzw. anbieten, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig war, wobei es auf die letzten zwölf Monate (nicht das Kalenderjahr) ankommt.[1] Bei Arbeitnehmern innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG kann der Arbeitgeber auf die Durchführung eines BEM verzichten, weil § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX als Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes...

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