Verfahrensgang
ArbG Stralsund (Aktenzeichen 10 Ca 199/95) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Stralsund wie folgt abgeändert:
- Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die ordentliche Kündigung vom 12.4.1995 zum 30.9.1995 nicht beendet worden ist.
- Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen als Lehrerin weiterzubeschäftigen.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung durch das beklagte Land wegen des Vorwurfs, die Klägerin habe für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) gearbeitet bzw. hierüber eine falsche Erklärung gegenüber dem beklagten Land abgegeben. In dem unstreitigen Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Stralsund vom 31.1.1996 – 10 Ca 199/95 – heißt es hierzu wie folgt:
„Die am 30. Januar 1954 geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtige Klägerin ist seit 1977 bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger als Lehrerin beschäftigt. Die Klägerin war bei Ausspruch der streitbefangenen Kündigung als Lehrerin an der Realschule in A. eingesetzt, ihr letztes Bruttomonatsentgelt betrug DM 4.620,00.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden zumindest kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages für die Angestellten im öffentlichen Dienst des Beitrittsgebiets (BAT-O) und den diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung.
Mit Schreiben vom 12. April 1995, der Klägerin am 19. April 1995 zugegangen, kündigte das beklagte Land das bestehende Arbeitsverhältnis oh...