Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Blockmodell
Leitsatz (amtlich)
1. Es besteht nach § 3 Abs.2 und Abs.3 TV ATZ kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Verteilung der während der Altersteilzeit zu leistenden Arbeitszeit (BAG 23.1.2007 – 9 AZR 393/06). Demnach besteht kein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell.
2. Die Verteilung der Arbeitszeit obliegt dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 Satz 1 GewO), dessen Ausübung nach billigem Ermessens zu erfolgen hat (BAG 23.1.2007 – 9 AZR 393/06).
3. Für die Ermessensausübung nach § 3 Abs.3 TV ATZ sind die allgemeinen Grundsätze der Ermessensausübung nach § 315 BGB im Allgemeinen und nach § 2 Abs.2 TV ATZ im Besonderen heranzuziehen (im Anschluss an LAG München 17.12.2008 – 10 Sa 817/08).Danach ist jeder sachliche Grund, der sich auf den Übergang zur Altersteilzeit bezieht, ausreichend. Dazu gehören auch finanzielle Gründe (BAG 12.12.2000 – 9 AZR 706/99).
Normenkette
TV ATZ § 2; TV ATZ § 3
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 20.05.2009; Aktenzeichen 5 Ca 48/09) |
Tenor
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.05.2009 – 5 Ca 48/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell.
Der am 20.09.1948 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1979 bei dem Beklagten als Systemingenieur in der Betriebsstätte Radioteleskop E. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme (§ 2 des Arbeitsvertrages vom 06.07.1979) der BAT und die diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Dazu gehört auch der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteil...