Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit – Blockmodell. Besserstelldungsverbot
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 3 Abs. 2 TV ATZ besteht kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, dass die Altersteilzeit gemäß einem von ihm bestimmten Modell verteilt wird.
2. Die Ablehnung eines Altersteilzeitvertrages durch einen fremdfinanzierten Arbeitgeber ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie mit einer Auflage des Zuwendungsgebers begründet wird.
Normenkette
ATG: § 1 Abs. 3; TV ATZ: §§ 2-3; BGB: § 315
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 30.04.2008; Aktenzeichen 31 Ca 16361/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 30.04.2008 (Az.: 31 Ca 16361/07) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.
Der am 30.04.1948 geborene Kläger ist bei dem Beklagten, der ca. 80 in der Regel unselbständige Forschungsinstitute betreibt, in dessen … Institut für Plasmaphysik in G. als Angestellter beschäftigt und erzielt dabei ein Monatsgehalt von ca. EUR 3.100,00 brutto.
Die Finanzierung des … Instituts für Plasmaphysik erfolgt im Wesentlichen durch Zuwendungen der nationalen Körperschaften Bund und Sitzländer. Diese Zuwendungen werden generell zu 90 % vom Bund und zu 10 % vom jeweiligen Bundesland zur Verfügung gestellt. Der Finanzierungsschlüssel geht auf die Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 28. November 1975 über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Art. 91 b GG zurück.
Für die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des Beklagten gelten die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst.
In einem an die obersten Bundesbehörden gerichteten Schreiben vom 08.03.2006 (Bl. 32 bis 33 d. A.) teilte da...