Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. Diskriminierung. Probezeit
Leitsatz (amtlich)
Die Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit im Rahmen eines einjährig befristeten Arbeitsverhältnis ist rechtswirksam. Der Ausschluss der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung nac Ablauf der Probezeit ändert davon nichts.
Normenkette
BGB § 307; BGB § 611a; TzBfG § 14
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 13.11.2003; Aktenzeichen 4 Ca 8725/03)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.11.2003 – 4 Ca 8725/03 – wird zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses sowie über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.11.2003 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Blatt 98 ff. d. A. Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 16.03.2004 zugestellte Urteil am 13.04.2004 Berufung eingelegt und diese am 14.04.2004 begründet. Sie ist weiterhin der Auffassung, die bei ihrem Arbeitsverhältnis gewählte Vertragsgestaltung aus einer Kombination von sachgrundloser Jahresbefristung mit gleichzeitiger sechsmonatiger Probezeit und entsprechender Kündigungsmöglichkeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB sei einseitig belastend und benachteilige die Klägerin unangemessen im Sinne der §§ 310 Abs. 4, 307 Abs. 1 BGB. Die unangemessene Benachteiligung manifestiere sich weiter auf Grund der diskriminierenden Wirkung dieser Vertragsgestaltung. Es liege eine eindeutige Verletzung des § 611 a BGB vor. Zu den Arbeitsverh...