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LAG Köln Urteil vom 21.02.2005 - 2 Sa 991/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung und Mehrflugstundenvergütung. dauernde Flugdienstuntauglichkeit. Vergütungsberechnung

Leitsatz (amtlich)

1. Die Herausnahme der Mehrflugstundenvergütung aus der Entgeltfortzahlung ist als tarifvertragliche Regelung zulässig. Es besteht auch keine Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit eine Flugstundengutschrift vorzusehen.

2. Die Regelung, dass vorübergehende Flugdienstuntauglichkeit als Arbeitsunfähigkeit gilt, ist nur deklaratorisch. Unter Zugrundelegung der arbeitsrechtlichen Definitionen ist ein Flugzeugführer, der wegen einer körperlichen Normabweichung nicht mehr in der Lage ist, ein Verkehrsflugzeug zu führen, arbeitsunfähig.

Normenkette

MTV Cockpit Lufthansa § 13; MTV Cockpit Lufthansa § 20; MTV Cockpit Lufthansa § 5; MTV Cockpit Lufthansa § 9

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 18.02.2004; Aktenzeichen 3 Ca 6144/02)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.12.2005; Aktenzeichen 5 AZR 228/05)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2004 – 3 Ca 6144/02 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger war seit Mai 1971 bis zum 31.12.2001 bei der Beklagten als Pilot angestellt. Er macht restliche Zahlungsansprüche geltend, die auf zwei verschiedenen Sachverhaltskomplexen beruhen.

Zum einen begehrt der Kläger eine erhöhte Lohnfortzahlung in Höhe von 2.989,50 EUR. Sowohl im Juni als auch im August des Jahres 2000 war der Kläger einige Tage mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt. Der zu diesem Zeitpunkt auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag (Manteltarifvertrag NR. 5 für das Cockpitpersonal gültig ab 01.04.1996) regelt in § 5 Abs. 1 die Aufteilung der Vergütung in verschiedene Vergütungsbestand...

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ArbG Köln 3 Ca 6144/02
ArbG Köln 3 Ca 6144/02

  Nachgehend BAG (Urteil vom 07.12.2005; Aktenzeichen 5 AZR 228/05) LAG Köln (Urteil vom 21.02.2005; Aktenzeichen 2 Sa 991/04)   Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger ...

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