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ArbG Köln Urteil vom 18.02.2004 - 3 Ca 6144/02

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Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.12.2005; Aktenzeichen 5 AZR 228/05)

LAG Köln (Urteil vom 21.02.2005; Aktenzeichen 2 Sa 991/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Streitwert 46.686,47 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Differenzzahlungsanspruch aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der … geborene Kläger war seit … bei der Beklagten als Pilot tätig. Das Arbeitsverhältnis endete gem. §§ 20, 22 MTV Cockpit wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit zum 31.12.2001.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für das Cockpitpersonal bei der Beklagten Anwendung.

Der Kläger war seit 15.02.2001 arbeitsunfähig krank. Lohnfortzahlung erhielt er bis 28.03.2001. Krankenbezüge erhielt er ab 29.3.01 bis 14.11.2001 nach § 13 MTV Cockpit. Ab 15.11.2001 bis 31.12.2001 erhielt er sodann nochmals seine Grundbezüge. Die Größenordnung des Verdienstes betrug im November 2001 12.538,94 EUR und im Dezember 15.676,61 EUR. Während der Zeit des Bezugs von Krankenbezügen, d.h. von Mai 2001 bis Oktober 2001, erhielt er monatlich 9.290,80 EUR brutto.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Differenzzahlungen für diese Monate. Er ist der Auffassung, dass ihm nicht Krankenbezüge, sondern Grundbezüge zustehen und bezieht sich hierfür auf einen Umkehrschluss aus einer Regelung eines anderen Tariftatbestandes.

Darüber hinaus begehrt er für das Jahr zuvor Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für ausgefallene Flüge im Zeitraum Juni und August 2000.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 46.686,47 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger für die Monate Juni und Augus...

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