Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage einer „Arbeitsfähigkeitsbescheinigung”. Direktionsrecht. Beweiswert
Leitsatz (amtlich)
1. Der Arbeitgeber kann das Angebot des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung (§ 294 BGB) nicht mit der Maßgabe zurückweisen, dieser müsse erst eine „Arbeitsfähigkeitsbescheinigung” vorlegen. Hierfür bedürfte es einer besonderen Rechtsgrundlage (so schon LAG Berlin 10.05.2001 – 10 Sa 2695/00 – LAGE § 626 BGB Nr. 135; LAG Frankfurt/M. 04.12.1994 – 7 Sa 956/84 – ArbuR 1985, 291 nur L), wie z. B. § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV Metall NRW vom 24.08.2001/01.09.2001.
2. § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall gibt dem Arbeitgeber nicht die Befugnis, durch Ausübung seines Weisungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB (seit dem 01.01.2003: § 106 Satz 1 GewO), sich das Ende der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers ausschließlich durch eine Bescheinigung der Krankenkasse nachweisen zu lassen.
3. § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall enthält keine Einschränkung hinsichtlich des Kreises von Ärzten, von denen sich der Arbeitnehmer die Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit bescheinigen lassen darf. Deshalb kann der Arbeitnehmer auch eine Bescheinigung des ihn behandelnden Arztes vorlegen.
4. Hinsichtlich des Beweiswerts einer ärztlichen „Arbeitsfähigkeitsbescheinigung” und seiner Erschütterung gelten die vom Bundesarbeitsgericht zur ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entwickelten Grundsätze (vgl. z. B. BAG 19.02.1979 – 5 AZR 83/96 – EzA § 3 EFZG Nr. 2 entsprechend (vgl. schon Hess. LAG 30.01.1995 – 11 Sa 480/93 – LAGE § 7 BurlG Abgeltung Nr. 6).
Normenkette
BGB §§ 294, 297, 611 Abs. 1, § 615 S. 1; EFZG § 5; MTV-Metall NRW § 9 Nr. 1 Abs. 6
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 10.12.2002; Aktenzeichen 6 Ca 5531/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Wuppe...