Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch von Rettungssanitätern im Rettungsdienst und Krankentransport beim Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland auf Zahlung von Nachtarbeits- und Nachtschichtzuschlägen. Nachtschichtzuschläge für Rettungskräfte. AVR-Auslegung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Regelung in Anlage 8 Abschnitt A Abs. 4a der AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland ist dahin auszulegen, dass der dort vorgesehene Zeitzuschlag in Höhe von 15 % des Überstundenentgelts für in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr geleisteten Bereitschaftsdienst nur für Beschäftigte in den Krankenhäusern, nicht jedoch für Beschäftigte im Rettungsdienst und Krankentransport gilt.
2. Die Ungleichbehandlung von Beschäftigten in Krankenhäusern und Mitarbeitern im Rettungsdienst verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG, noch liegt eine Geschlechtsdiskriminierung i.S.v. Art. 3 Abs. 2 GG vor.
Normenkette
Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonisches Werkes - AVR
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Entscheidung vom 14.05.2014; Aktenzeichen 4 Ca 902/13) |
Nachgehend
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.05.2014- 4 Ca 902/13 G - wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten sogenannte Nachtarbeits- bzw. Nachtschichtzuschläge für den Zeitraum ab dem 01.07.2012 zu zahlen.
Der Kläger ist seit dem 01.08.2003 als Rettungsassistent im Rettungsdienst und Krankentransport bei dem Beklagten im Einsatzgebiet R .-/O tätig.
In § 2 des Arbeitsvertrages vom 22.07.2003 wurde vereinbart, dass für das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des D W der E K in...