Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkretisierung der Arbeitspflicht durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Schuldhaftes Unterlassen der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes bei Leistungseinschränkung des Arbeitnehmers. Zumutbarkeit der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes. Unternehmerische Freiheit bei der Organisation der Arbeitsplätze
Leitsatz (amtlich)
Einzelfallentscheidung zur Vergütungspflicht von Zeiten unterbliebener Beschäftigung eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers, der auf seinem ursprünglichen Arbeitsplatz krankheitsbedingt nicht mehr beschäftigt werden kann
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bestimmung und Konkretisierung der Arbeitspflicht ist Sache des Arbeitgebers und ergibt sich aus § 106 S. 1 GewO. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer den Inhalt der arbeitsvertraglich nur rahmenmäßig umschriebenen Arbeitsleistung selbst konkretisieren.
2. Aus § 296 BGB lässt sich keine Verpflichtung des Arbeitgebers herleiten, die von ihm zunächst wirksam konkretisierte Arbeitspflicht nach den Wünschen oder Belangen des Arbeitnehmers neu zu bestimmen. Unterlässt es der Arbeitgeber schuldhaft, dem Arbeitnehmer eine leidensgerechte und vertragsgemäße Arbeit zuzuweisen, kann dies lediglich einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz begründen.
3. Die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB kann es gebieten, dass der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch macht und die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens anderweitig derart konkretisiert, dass dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung wieder möglich wird.
4. Zumutbar ist dem Arbeitgeber die Zuweisung einer anderen Tätigkeit, wenn dem keine betrieblichen Gründe - zu denen auch wirtschaftliche Erwägungen ...