Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 10 Ca 6094/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.1999 – 10 Ca 6094/98 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, geboren am 30.04.1943, war Angestellte beim Deutschlandfunk. Per 01.07.1993 ist sie von der Deutschen Welle (Beklagte) übernommen worden gem. Staatsvertrag vom 17.03.1993 (DW-Handbuch unter Nr. 1.3), Überleitungstarifvertrag der Beklagten mit verschiedenen Gewerkschaften vom 30.08./16.09.1993 (Bl. 12 d. A.) und Arbeitsvertrag vom 15.06.1993 (Bl. 12. d. A.). Sie wurde dabei in Vergütungsgruppe II Stufe 8 der Vergütungsordnung der Beklagten eingruppiert mit einem „Anpassungsabschlag” von DM 350 monatlich aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 3 u. 5 des ÜTV (Bl. 16 d. A.). Die tarifliche Regelung führte bei der Beklagten zu unterschiedlichen Gehaltstabellen der Stammbelegschaft (Bl. 23, 24 d. A.) und für ehemalige Mitarbeiter des Deutschlandfunks (Bl. 22, 25 d. A., niedrigere Gehälter). Die Klägerin macht demgegenüber geltend, Anspruch auf Vergütung zu haben wie ein gleicher Angestellter aus der Stammbelegschaft der Beklagten. Die geringere Entlohnung ehemaliger DLF-Mitarbeiter sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Ein sachlicher Grund, nicht alle Arbeitnehmer bei der Beklagten nach der selben Vergütungstabelle zu behandeln, sei nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat demgemäß für die Zeit vom 01.01.1996 bis zum 30.06.1998 eine Gehaltsdifferenz von DM 12.240,38 errechnet (Bl. 7 ff. d. A.) Hilfsweise hat sie eine Differenz zwischen der Vergütung der Beklagten und der Vergütung geltend gemacht, die die Klägerin bei einem ...