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LAG Köln Urteil vom 11.07.2023 - 4 Sa 359/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung von Betriebsvereinbarungen. Verrechnung von Arbeitszeitkonten und das Betriebsrisiko. Keine Verschiebung des Betriebsrisikos auf den Arbeitnehmer durch Zugriff auf das Arbeitszeitkonto

Leitsatz (amtlich)

Ermächtigt eine Betriebsvereinbarung den Arbeitgeber einseitig dazu, ein bereits erarbeitetes Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto zu verwenden, um dem Arbeitnehmer künftig weniger Schichten zuteilen zu müssen, verschiebt diese Regelung in unrechtmäßiger Art und Weise das Betriebsrisiko auf den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitnehmer nicht frei darüber entscheiden kann, ob und wieviele Schichten ihm zugeteilt werden.

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Dabei kommt es zunächst auf den objektiven Erklärungswert an, der nach dem Wortlaut sowie der Systematik und dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Bestimmungen zu ermitteln ist. Ergänzend sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung zu beachten.

2. Mit dem Betriebsrisiko werden Leistungsstörungen umschrieben, bei denen die Arbeitsleistung des arbeitsfähigen und arbeitswilligen Arbeitnehmers aus im Betrieb liegenden Gründen unterbleibt, das Vergütungsrisiko aber beim Arbeitgeber verbleibt. Denn dieser trägt die Verantwortung und damit die Folgen, die sich daraus ergeben, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Entgegennahme der Arbeitsleistung durch ihn aus Gründen unmöglich werden, die im betrieblichen Bereich liegen.

Normenkette

BetrVG § 77 Abs. 3; BGB § 615 S. 3; BGB § 619; TV Feuerwehr- und Sanitätspersonal § 2 Fassung: 2012-05-01; TV Feuerwehr- und Sanitätspersonal § 4 Fassung: 2012-05-01

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung ...

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(LAG Köln, Urt. v. 11.7.2023 – 4 Sa 359/23) • Soweit eine Betriebsvereinbarung den Arbeitgeber einseitig zur Verwendung eines bereits erarbeiteten Guthabens auf einem Arbeitszeitkonto ermächtigt, um dem Arbeitnehmer künftig weniger Schichten zuteilen zu ...

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