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LAG Hamm Urteil vom 25.10.2001 - 8 Sa 579/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Verdachtskündigung bei nicht aufklärbarer Schlägerei im Betrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Lässt sich bei einer tätlichen Auseinandersetzung im Betrieb nicht feststellen, welcher der Kontrahenten die Tätlichkeit begonnen oder provoziert hat, so kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf die Erwägung gestützt werden, schon der entsprechende dringende Verdacht lasse das für jeden Arbeitnehmer erforderliche Vertrauen in seine Friedfertigkeit entfallen.

2. Zu den Anforderungen an die Dringlichkeit des Verdachts.

3. Die vom Arbeitgeber zur Begründung des dringenden Verdachts vorgetragenen Hilfstatsachen (z.B. aggressive Äußerungen, gezieltes Aufsuchen des Kontrahenten auf dem Werksparkplatz, Dokumentation der Kampfbereitschaft durch Ablegen von Tasche und Brille) können zur Rechtfertigung einer Tatkündigung wegen Betriebsfriedensstörung nach dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz nur herangezogen werden, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass die Kündigung zumindest hilfsweise auch hierauf gestützt werden soll und dieser Kündigungsgrund auch von der Betriebsratsanhörung gedeckt ist.

4. Bei Konflikten am Arbeitsplatz besteht auch ohne ausdrückliche Regelung die Verpflichtung des angegriffenen Arbeitnehmers, im Rahmen des Zumutbaren vorrangig innerbetriebliche Schlichtungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Der außerhalb des Betriebes geltende Grundsatz „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen” wird insoweit eingeschränkt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann auf die Verletzung dieser Nebenpflicht jedoch nur nach einschlägiger Abmahnung gestützt werden.

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 20.10.2000; Aktenzeichen 4 Ca 1278/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das

Urteil des Arbeitsgerich...

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