Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Nichtbefolgung einer nicht billigem Ermessen entsprechenden Versetzung
Leitsatz (amtlich)
Eine nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksame, lediglich unbillige Weisung des Arbeitgebers begründet nicht die Verpflichtung des Arbeitnehmers, ihr vorläufig bis zur Rechtskraft eines Gestaltungsurteils nach § 315 Abs.2 Satz 2 BGB Folge zu leisten. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht berechtigt, wegen der Weigerung des Arbeitnehmers, der Weisung nachzukommen, eine Abmahnung auszusprechen, und ist verpflichtet, Annahmeverzugslohn zu leisten (entgegen BAG 22.02.2012 - 5 AZR 249/11).
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 08.09.2015; Aktenzeichen 7 Ca 1224/15) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.09.2015 - 7 Ca 1224/15 - wird zurückgewiesen unter Klarstellung des Tenors zu 1) wie folgt:
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet war, in der Zeit vom 16.03.2015 - 30.09.2015 seine Arbeitsleistung gemäß der Weisung der Beklagten vom 23.02.2015 im Team RE1234, Team E /Archiv am Standort C zu erbringen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung, die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers, Vergütungszahlungen an ihn sowie einen Rückzahlungsanspruch der Beklagten
.
Der 1962 geborene Kläger war seit dem 01.04.2001 bei ihr beschäftigt. Ursprünglich bestand das Arbeitsverhältnis mit der Deutschen U Immobilien und Service GmbH. Das Arbeitsverhältnis g...