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LAG Hamm Urteil vom 14.12.2005 - 18 Sa 168/05

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Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Fortsetzungserkrankung. neue Erkrankung. Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der Fortsetzungserkrankung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist ein Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig krank, reicht die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus, um das Vorliegen einer neuen Erkrankung nachzuweisen.

2. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Erkrankung, hat der Arbeitnehmer Tatsachen darzulegen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Der Arbeitnehmer hat dabei die Ärzte, die ihn behandelt haben, von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.

3. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung trägt der Arbeitgeber, den nach der sprachlichen Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG die Beweislast trifft.

 

Normenkette

EFZG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 15.12.2004; Aktenzeichen 2 (1) Ca 1067/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 15.12.2004 – 2 (1) Ca 1067/04 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 26.02.2004 bis zum 07.04.2004.

Die am 10.11.1964 geborene Klägerin ist seit dem 06.01.1992 bei der Beklagten als Bäckergesellin tätig. Ihr monatliches Bruttoeinkommen beträgt 2.160,20 EUR.

Am 06.01.2004 erlitt die Klägerin einen Wegeunfall. Aufgrund dieses Wegeunfalls war sie in der Zeit vom 07.01.2004 bis zum 23.02.2004 arbeitsunfähig krank. Sie wurde wegen des Wegeunfalls behandelt von dem Durchgangsarz...

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Entgeltfortzahlungsgesetz / § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
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