Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gratifikation. Betriebsübung. wirtschaftliche Notlage. Störung der Geschäftsgrundlage. Treu und Glauben
Leitsatz (amtlich)
Entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. AP Nr. 7 zu § 322 ZPO) kommt bei Gewährung einer Gratifikation aufgrund betrieblicher Übung eine Kürzung oder ein vollständiger Wegfall des Anspruchs wegen einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers aus Gründen der Treuepflicht des Arbeitnehmers nicht in Betracht. Ohne besondere Anhaltspunkte kann das Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers auch nicht als Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB n.F.) der Gratifikationszuwendung angesehen werden.
Normenkette
BGB § 313; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 11.02.2004; Aktenzeichen 4 (1) Ca 8/04)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 11.02.2004 – 4 (1) Ca 8/04 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit seiner Klage verlangt der Kläger, welcher seit dem Jahre 1984 als Arbeitnehmer im Metallbetrieb der Beklagten beschäftigt ist, die Zahlung von „Weihnachtsgeld” für das Jahr 2003 in Höhe von 90% seines Bruttoeinkommens.
Hierzu verweist der Kläger auf die unstreitige Tatsache, dass er in der Vergangenheit – mindestens seit dem Jahre 1997 – eine entsprechende, als Weihnachtsgeld bezeichnete Zahlung vorbehaltlos erhalten hat, so dass eine rechtsverbindliche betriebliche Übung entstanden sei. Demgegenüber macht die Beklagte geltend, jedenfalls nach der Handhabung seit dem Jahre 2001 könne nicht von einer feststehenden Betriebsübung ausgegangen werden, vielmehr handele es sich erkennbar um eine Leistung nach „Gutdünken”. Freiwillig habe die Beklagte im Jahre 2001 nur 50% eines Gehalts als Weihnachtsge...