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LAG Hamm Urteil vom 11.09.1998 - 15 Sa 2156/96

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Revision zurückverwiesen 09.11.99

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 03.09.1996; Aktenzeichen 5 Ca 357/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.11.1999; Aktenzeichen 9 AZR 917/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 03.09.1996 – 5 Ca 357/96 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Vergütung des Klägers für die Zeit der Teilnahme an einem Seminar mit dem Titel: „Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft III”.

Der Kläger ist Mitglied der IG-Metall. Mit Schreiben vom 07.08.1995, welches am 08.08.1995 bei der Beklagten einging, teilte er mit, er beabsichtige, in der Zeit vom 03.09. – 15.09.1995 an der oben genannten Veranstaltung teilzunehmen und beantrage Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (i.F. AWbG) für die Zeit vom 03.09.1995 – 08.09.1995. Am 08.08.1995 erhielt die Beklagte durch den bei ihr gewählten Betriebsrat einen ergänzenden Antrag auf unbezahlte Freistellung des Klägers für die Zeit vom 11.09. – 15.09.1995. Mit Datum vom 16.08.1995 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an den Kläger:

„Sehr geehrter Herr K…,

Sie erhalten vom 04.09.1995 bis zum 15.09.1995 unbezahlten Sonderurlaub.

Die Zeit vom 04.09.1995 bis 08.09.1995 wird nachträglich wie Arbeitszeit vergütet, wenn gerichtlich rechtskräftig die Rechtsauffassung bestätigt wird, daß die Bildungsmaßnahme durch das AWbG abgedeckt ist. In diesem Falle erfolgt eine Verrechnung mit den gerichtlich festgestellten Ansprüchen aus dem AWbG.

Mit freundlichen Grüßen

X&X Antriebstechnik GmbH”

Der Kläger nahm sodann an der genannten Veranstaltung teil. Wegen des Seminarplans der streitigen Veranstaltung wird auf Blatt 16 der Akte Bezug genommen.

D...

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